Das Kreditgeschft im Lichte der AGB
Das Kreditgeschft im Lichte der AGB
Die Fassung der entsprechenden Nummer 16 AGB(S) lautet wie folgt: "Der Kunde ist verpflichtet, die Sparkasse in jedem Einzelfall und gesondert darauf hin zuweisen, wenn aus Verzgerungen oder Fehlleitungen bei der Ausfhrung von Auftrgen oder von Mitteilungen hierber ein ber den Zinsausfall hinausgehender Schaden entste hen kann. Ist ein derartiger Hinweis erfolgt, so haftet die Sparkasse im Rahmen ihres Ver schuldens. Fehlt ein derartiger Hinweis, so haftet die Sparkasse nur fr grobes Verschul den und, wenn der Auftrag zum Betrieb eines Handelsgewerbes gehrt, beschrnkt auf den Zinsausfall. " Erlu terungen 1. Die den Erfordernissen des Massenverkehrs Rechnung tragende Bestimmung der Nummer 7 AGB bezweckt den Ausschlu der Haftung fr einen Verzugsschaden, der ber den Betrag der einzuziehenden Forderungen und den durch Verzgerungen oder Fehlleitungen von Auftrgen entstandenen Zinsausfall hinausgeht. Ohne die hierdurch herbeigefhrte Haftungsbeschrnkung wrde die Bank bei schuldhafter Verzgerung oder Fehlleitung eines Auftrags auch fr weitergehende Schden - beispielsweise also fr einen dem Auftraggeber entgangenen Gewinn - haften. Nummer 7 enthlt nach der hchst richterlichen Rechtsprechung indessen keine Freizeichnung von der Haftung fr den Ver lust (oder die wesentliche Beeintrchtigung) einer einzuziehenden Forderung, der darauf beruht, da der Auftrag infolge der Fehlleitung eines Schecks unausfhrbar geworden war. 2.
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